Fortbildungsvereinbarung/Fortbildungskosten

Alfred Börsch
September 2014

1. Viele Unternehmen ermöglichen es Arbeitnehmern, sich auf Kosten des Arbeitgebers fortzubilden. Damit der Arbeitgeber von dem Ergebnis der Fortbildung profitiert, kann er unter bestimmten Voraussetzungen und in von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen den Arbeitnehmer an sich binden. Voraussetzung ist, dass die Fortbildung dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile bringt, die er auch im Interesse eines anderen Arbeitgebers einsetzen kann.

In solchen Fällen wird üblicherweise vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten (z. B. Fortbildungskosten, Reise-, Über-
 nachtungs-, Verpflegungskosten) zu erstatten, wobei sich die Rückzahlungsverpflichtung um monatlich 1/36 verringert, so dass nach Ablauf von 36 Monaten ab Beendigung der Fortbildungsmaßnahme keine Rückzahlungspflicht mehr besteht. Wenn die Fortbildungsmaßnahme nur von relativ kurzer Dauer ist, kann die Höchstdauer der Rückzahlungsverpflichtung auch 24 Monate oder 12 Monate liegen.

2. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 – entschieden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers nur wirksam vereinbart werden kann, wenn in dem Vertrag Angaben zu den Fortbildungskosten gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Das BAG verlangt, dass die für die Fortbildungsmaßnahme entstehenden Kosten der Höhe nach angegeben werden, wenn sie feststehen. Soweit das nicht der Fall ist, müssen ungefähre Angaben zu der erwarteten Höhe der Kosten gemacht werden. Enthält der Vertrag entsprechende Hinweise nicht, ist die entsprechende Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Rückzahlungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Erstattung der Fortbildungskosten nicht durchsetzen.