Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Renteneintritt

Alfred Börsch
Januar 2015

1. Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 41 S. 3 SGB VI ist es seit dem 01.07.2014 möglich, einen älteren Arbeitnehmer auch nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts befristet weiter zu beschäftigen.

Im Regelfall endete ein Arbeitsverhältnis mit Beginn des Renteneintrittsalters jedenfalls in den Fällen, in denen sich aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Renteneintritts enden soll. Häufig bestand auch bisher ein Interesse des Arbeitgebers, die besonderen Fachkenntnisse eines älteren Arbeitnehmers auch weiterhin zu nutzen. Er sah sich aber daran gehindert, solche Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, da sie auch nach Renteneintritt im Falle der Weiterbeschäftigung den vollen Kündigungsschutz hatten und eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich entsprechend schwierig gestaltete.

2. Die Änderung des § 41 S. 3 SGB VI eröffnet nun die Möglichkeit, durch Abschluss einer Befristungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis auch nach dem Renteneintritt für eine vereinbarte Zeit fortzusetzen. Die Befristung kann auch immer wieder verlängert werden.
Die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

2.1. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer geltenden tariflichen Regelung oder aufgrund einer Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze/im Renteneintrittsalter.
2.2. Die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis sodann befristet fortgesetzt werden soll, muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. des Renteneintrittsalters abgeschlossen werden.
2.3. Die Befristungsvereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Das Gesetz sieht die Schriftform zwar nicht vor, sie ist schon aus Gründen der Beweisbarkeit dringend zu empfehlen. 

3. Nicht völlig klar ist, ob mit der Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis befristet über die Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden soll, auch die Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Arbeitsvergütung pp.) verändert werden können. Nach dem Wortlaut der Regelung scheint das möglich zu sein. Ob die Rechtsprechung das auch bei Überprüfung bestätigen wird, ist rechtlich nicht eindeutig.
Sozialversicherungsrechtlich besteht die Besonderheit, dass Arbeitnehmersozialabgaben bei einer Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus nicht mehr abzuführen sind. Es bleibt aber bei der Verpflichtung, die Arbeitgebersozialabgaben zu zahlen.