Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis

Alfred Börsch
Juni 2016

Elternzeit kann bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss ein solcher Anspruch spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit verlangt wird. Bei dieser schriftlichen Geltendmachung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Die schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber genügt. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Daher gilt für das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform. Es muss sich um ein Schreiben handeln, das von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eigenhändig unterschrieben ist. Ein Telefax oder eine E-Mail genügt für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht.

Nur in Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber daran gehindert, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist, sich auf die Unwirksamkeit des Antrages auf Erteilung der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu berufen. Dann müssen aber besondere Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber trotz fehlender Schriftform die Elternzeit akzeptiert hat (BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15).