Risiken einer Abwicklungsvereinbarung nach Kündigung

Alfred Börsch
April 2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber zunächst die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte. Nach der Kündigung wurde eine Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen, indem der Arbeitgeber zusagte, ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung „gut“ zu erteilen und der Arbeitnehmer sich im Gegenzug verpflichtete, gegen die zuvor ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Das BAG hat diese Vereinbarung für unwirksam erklärt (BAG, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14 -).

Das BAG hat die Auffassung vertreten, durch den Abschluss der Abwicklungsvereinbarung und dem darin erklärten Verzicht auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage, die nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich ist, habe der Arbeitnehmer auf ein Recht verzichtet, das ihm nach dem Gesetz zusteht. Ein solcher Klageverzicht sei in einer von dem Arbeitgeber vorformulierten Abwicklungsvereinbarung nur dann möglich und wirksam, wenn der Arbeitgeber hierfür in der Abwicklungsvereinbarung eine angemessene Gegenleistung zusagt. In dem konkreten zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber lediglich ein gutes Zeugnis versprochen. Das hat das BAG nicht als ausreichend angesehen, da jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin einen Anspruch auf Zeugniserteilung hat und die Einigung über den Inhalt eines zu erteilenden Zeugnisses für beide Seiten von Nutzen sei. ´

Daher muss die Gegenleistung für den Verzicht auf die Klagemöglichkeit mehr beinhalten. Typischerweise kommt die Zahlung einer angemessenen Abfindung in Betracht. Die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dürfte schon deshalb ausreichend sein, weil in einer Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen vor den Arbeitsgerichten sich der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohnehin letztlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung verständigen. Daher dürfte die Zahlung jedenfalls einer angemessenen Abfindung in einem Abwicklungsvertrag zu einer wirksamen und nicht mehr angreifbaren Vereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zur erneuten Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung ist in diesem Fall ausgeschlossen.