Beginn der Verjährungsfrist bei Schwiegerelternschenkungen

Dr. Anna Leszczenski
Mai 2016

Das Thema Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen bei Scheitern der Ehe des Kindes beschäftigt den Bundesgerichtshof seit seiner Grundsatzentscheidung vom 03.02.2010 – XII 189/06 immer wieder. Viele Einzelfragen waren und sind bislang nicht geklärt.

Unter anderem stellt sich die Frage, wann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verjährt, d.h., wie lange die Schwiegereltern sich Zeit lassen können bis sie ihren Anspruch gerichtlich spätestens geltend machen müssen.

Ende 2014 hatte der BGH für Grundstücksschenkungen entschieden, dass sich die Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 196 BGB richtet, ein solcher Anspruch also binnen zehn Jahren verjährt, beginnend „frühestens mit Trennung der Eheleute“. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hatte sich der BGH in dieser Entscheidung also noch nicht festgelegt.

Ein Jahr später, mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14, hat der BGH nun erneut zur Verjährungsfrage entschieden. Zunächst hat er festgestellt, dass Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern, die keine Grundstücksschenkungen betreffen, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, d.h. innerhalb von drei Jahren verjähren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der BGH allerdings auch in dieser Entscheidung noch nicht endgültig festgelegt. Er hat den Zeitraum für den möglichen Beginn allerdings weiter eingegrenzt. In der Entscheidung heißt es nun: „spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags“.

Praxishinweis: Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BGH in dieser Frage noch festlegen wird. Bis dahin sollte man davon ausgehen, dass entsprechend der Rechtsprechung zu den  Zuwendungen zwischen Ehegatten auf den Zeitpunkt der Trennung der Eheleute abzustellen sein wird.