Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Joachim Kleinrahm
Februar 2014

Beide Begriffe werden häufig verwandt, um Regelungen zu beschreiben, die bei schwerer Krankheit oder Tod zum Tragen kommen sollen. Häufig werden diese beiden Begriffe gleichgesetzt, weil die Inhalte und damit der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten nicht genau unterschieden werden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass weder die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) noch die Vorsorgevollmacht irgendetwas mit der Erbfolge zu tun haben. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht regeln nur, was im Falle zu tun ist, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, selbständige Entscheidungen zu treffen.

Weder die Patientenverfügung noch die Vorsorgevollmacht sind besonders gesetzlich geregelt. Zwar wird derzeit für die Patientenverfügung ein Gesetzentwurf angestrebt, der sich aber bisher lediglich in der parlamentarischen Diskussion befindet.

Die Patientenverfügung ist eine Erklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Patient im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann, welche Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Er weist mit der Patientenverfügung seinen Arzt, ggf. Betreuer und ggf. Bevollmächtigten an, bestimmte medizinische Behandlungen zu unterlassen oder vorzunehmen, wenn selbst eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Das bedeutet also, dass man mit der Patientenverfügung selbst entscheidet, was im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit geschehen soll.

Mit der Vorsorgevollmacht dagegen verlagert man diese Entscheidung auf einen anderen, nämlich denjenigen, der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt sein soll. Man beauftragt also eine andere Person damit, im Falle einer Notsituation die Vertretung zu übernehmen. Das heißt also, dass man dann, wenn man nicht mehr selber entscheiden kann, seinen Willen nicht vorher festgelegt hat, wie das bei der Patientenverfügung der Fall ist, sondern einem Dritten die Entscheidungsbefugnis darüber gibt, was zu geschehen hat. Diese Vollmacht kann sich auf alle möglichen Bereiche beziehen, nicht nur auf die medizinische Behandlung. Mit der Vollmacht, die häufig als Generalvollmacht erteilt wird, kann der Bevollmächtigte selbst entscheiden, welche Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorgenommen werden sollen.

Klar ist, dass nur eine Person absoluten Vertrauens mit einer solchen Vorsorgevollmacht betraut werden sollte, darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass diese Person auch willens und in der Lage ist, die anstehenden Aufgaben zu übernehmen. Weder für die Patientenverfügung noch für die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form vorgeschrieben. Theoretisch kann dies deshalb auch mündlich erklärt werden. Das ist jedoch nicht zu empfehlen, da im Streitfall ja nachgewiesen werden soll, welcher Wille des Patienten besteht (Patientenverfügung) und welchen Umfang die Vollmacht haben soll (Vorsorgevollmacht). Deswegen ist auf jeden Fall zu empfehlen, sowohl das eine wie das andere schriftlich abzufassen und dafür zu sorgen, dass dies im Bedarfsfall auch denjenigen bekannt ist, die sich an die Patientenverfügung zu halten haben oder die entsprechend der Vorsorgevollmacht mit dem Bevollmächtigten zu tun haben.

Soll die Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht auch dazu dienen, ggf. Grundstücksgeschäfte zu tätigen, muss sie notariell beurkundet sein, da ansonsten ein Grundstücksgeschäft, das ebenfalls der notariellen Form bedarf, nicht abgeschlossen werden kann.