Keine kürzere Kündigungsfrist bei Abkehrwille des Arbeitnehmers

Sebastian Franken
September 2019

Mit Urteil vom 17.07.2019 hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit einer längeren Kündigungsfrist keinen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit der eigentlich geltenden kürzeren Kündigungsfrist darstellt.

Was war passiert?

Der Arbeitnehmer war seit 2016 beim Arbeitgeber beschäftigt. In den Monaten März und April 2019 war ein Kuraufenthalt des Arbeitnehmers geplant. Danach wollte er sich einen neuen Job suchen. Hierüber informierte er zunächst seinen Arbeitgeber und kündigte dann mit Schreiben vom 22.01.2019 das Arbeitsverhältnis zum 15.04.2019. Als Reaktion hierauf kündigte der Arbeitgeber dann mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019; als Grund führte er den durch die Kündigung des Arbeitnehmers zum Ausdruck gekommenen „Abkehrwillen“ vom Unternehmen an.

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers bereits zum 28.02.2019.

Mit Urteil vom 17.07.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage des Arbeitnehmers statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum 15.04.2019. Das Gericht sah die Kündigung des Arbeitgebers gerade nicht in dem durch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommenden „Abkehrwillen“ begründet. Ein solcher könne zwar im Ausnahmefall einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, dann müssten aber Schwierigkeiten bei der Neubesetzung der freiwerdenden Stelle zu erwarten sein und der Arbeitgeber gleichzeitig eine sonst nur schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand haben. Genau dies war aber nach Ansicht des Gerichtes nicht der Fall. Der Arbeitgeber konnte bei der Neubesetzung auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Damit endete das Arbeitsverhältnis erst durch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 15.04.2019.